der Fasciotens GmbH (die „Gesellschaft“)
1. Vorbemerkung
1.1 Die Gesellschaft ist in dem Bereich der Medizintechnik tätig und bietet seinen Geschäftspartnern Technologien und Dienstleistungen in den erforschten Medizinprodukten an. In diesem Rahmen hat die Gesellschaft medizintechnische Geräte zur Operation und postoperativen Versorgung von Menschen entwickelt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) dienen der Vereinheitlichung der Vermarktung und des Vertriebs der Produkte der Gesellschaft („Produkt“ oder „Ware“). Setzt sich ein Produkt aus mehreren Teilprodukten zusammen, sind auch die einzelnen Teilprodukte „Produkte“ im Sinne dieser AGB.
1.2 Die Gesellschaft beabsichtigt, sowohl Händlern als auch etwaigen Endkunden (beispielsweise Krankenhäusern) (beide „Kunde“ oder „Käufer“) die Medizintechnik zu verkaufen oder in einem so genannten „Pay-Per-Use-Modell“ („PPU“), wie in Ziffer 6 definiert, zur Verfügung zu stellen.
1.3 Die Verwendung und Aufbewahrung der Produkte durch den Kunden dürfen ausschließlich entsprechend der konkreten Verträge, der Anweisungen der Gesellschaft sowie der Gebrauchsanweisung erfolgen.
2. Geltungsbereich
2.1 Die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB gelten für sämtliche vertragliche Beziehungen, die im Verhältnis zur Gesellschaft eingegangen werden.
2.2 Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit anderen Kunden – insbesondere Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB – wird ein Vertragsschluss nicht beabsichtigt.
2.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.
2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die Gesellschaft maßgebend.
2.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss der Gesellschaft gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
3. Vertragsschluss; Bestellabwicklung
3.1 Alle Angaben der Gesellschaft zu Waren und Preisen vor Vertragsschluss sowie das Angebot zum Vertragsschluss selbst, sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
3.2 Sofern es zum Vertragsschluss kommt, gilt die Bestellung der Ware durch den Kunden als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden, so dass erst hierdurch ein Vertragsschluss vorliegt. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Kunde zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3.3 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache, sofern nicht ausdrücklich eine andere Sprache gewählt wird und seitens der Gesellschaft akzeptiert wurde.
4. Lieferung, Warenverfügbarkeit
4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Gesellschaft bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 3 Monate ab Vertragsschluss.
4.2 Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung; Lieferengpässe in der Produktion), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert, wobei eine Mitteilung des voraussichtlich neuen Liefertermins erfolgen soll. Sofern dieser Liefertermin wider Erwarten nicht erfüllt werden kann, ist die Gesellschaft berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche aus der Nichtleistung der Gesellschaft sind seitens des Kunden ausgeschlossen.
4.3 Ein Lieferverzug tritt erst durch eine schriftliche Mahnung des Kunden ein. Ein Verzugsschadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Im Fall des schuldhaften Lieferverzugs, kann der Kunde einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware, verlangen. Der Gesellschaft bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.4 Sofern die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, so wird die Lieferung regelmäßig durch die Gesellschaft oder einen von ihr beauftragten Dritten vollzogen. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.5 Eine Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt entweder durch einen Zwischenhändler oder im Wege des Versendungskaufes unter Hinzunahme eines Spediteurs (inkls. der Gefahrtragung) im Sinne der Ziffer 4.5.
4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunde oder ihm zurechenbare Personen vertretenden Gründen, so ist die Gesellschaft berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5. Preise und Versandkosten
5.1 Die Preise richten sich grundsätzlich nach einer getrennten Vereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern nicht ein Preis ausdrücklich (in Textform) angeben wurde. Die Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Die Kosten für den Standardversand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland trägt die Gesellschaft. Beim Versendungskauf, einem Versand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Versandes aus sonstigen Gründen des Kunden trägt dieser die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
5.3 Soweit nichts anderes vereinbart und dies gesetzlich zulässig ist, trägt der Kunde die Kosten eines etwaigen Rückversandes oder der seitens der Gesellschaft unverschuldeten Neulieferung.
5.4 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Die Gesellschaft behält sich vor, im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen jederzeit eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein solcher Vorbehalt wird im Rahmen der Auftragsbestätigung erklärt. Das Entgelt bei einem PPU richtet sich nach den Regelungen der Ziffer 6.
5.5 Der Kunde kommt mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist – ohne dass es einer Mahnung bedarf – in Verzug. Der Kaufpreis bzw. das jeweilige Entgelt beim PPU sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt der Gesellschaft vorbehalten. Der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt unberührt.
5.6 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5.7 Die Gesellschaft ist zur Leistungsverweigerung und (ggfs. nach Fristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten berechtigt, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Gesellschaft den Rücktritt auch sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Pay-Per-Use
6.1 Neben dem vollständigen Kauf des Produktes bietet die Gesellschaft ihren Kunden ein so genanntes „Pay-Per-Use-Modell“ („PPU“) an. Hiernach zahlt der Kunde mit Bestellungseingang einen festen Betrag als Nutzungs- und Bereitstellungsgebühr („Gebühr“) an die Gesellschaft. Darüber hinaus zahlt der Kunde nur so lange und soweit das Produkt auch tatsächlich genutzt wird („Tagessatz“), wobei eine maximale Anzahl der zu zahlenden Tagessätze („Kappungsgrenze“) vereinbart wird. Die Gebühr, der Tagessatz sowie die Kappungsgrenze werden jeweils gesondert in der Bestätigung des jeweiligen Auftrags vereinbart. Ziffer 4 gilt entsprechend.
6.2 Der Kunde hat das Produkt entsprechend der jeweiligen Gebrauchsanweisung sorgsam, pfleglich und zweckbestimmt zu lagern, zu behandeln und anzuwenden. Besteht ein Produkt aus mehreren Teilprodukten, dürfen die Teilprodukte ausschließlich zusammen, entsprechend der Gebrauchsanweisung verwendet werden. Sofern ein Schaden am Produkt durch schuldhaftes Handeln des Kunden oder einer ihm zurechenbaren Person entsteht, hat der Kunde dies unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen; eine Erstattung der Gebühr ist sodann ausgeschlossen. Die Gesellschaft behält sich in diesen Fällen vor, weiteren Schadenersatz geltend zu machen.
6.3 Der Kunde hat das Produkt innerhalb der von der Gesellschaft ausgewiesenen Zeit anzuwenden. Sofern keine Anwendung innerhalb des Haltbarkeitszeitraums des Produktes erfolgt, hat der Kunde dies der Gesellschaft mitzuteilen.
6.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Gesellschaft in Textform zu informieren, sobald eine Anwendung des Produktes erfolgt. Diese Information hat innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Anwendung zu erfolgen und muss den genauen Beginn der Anwendung enthalten.
6.5 Der Kunde wird das gebrauchte Produkt unverzüglich (spätestens 48 Stunden) nach der Anwendung unaufgefordert an die Gesellschaft oder einen von der Gesellschaft bestimmten Dritten zurückversenden und hierbei die Dauer der Anwendung mitteilen. Besteht ein Produkt aus mehreren Produktteilen und darf ein Produktteil nach dem konkreten Vertrag sowie den Anweisungen der Gesellschaft mehrmals verwendet werden, wird der Kunde das gebrauchte Teil unverzüglich nach der letzten zulässigen Anwendung unaufgefordert an die Gesellschaft oder einen von der Gesellschaft bestimmten Dritten zurückversenden und hierbei die Dauer der Anwendung mitteilen. Die Anzahl der zulässigen Anwendungen ergibt sich aus der Gebrauchsanweisung.
6.6 Die Abrechnung der Tagessätze erfolgt durch Rechnungsstellung der Gesellschaft. Im Fall der Säumnis der Information über die Anwendung nach Ziffer 6.2 sowie dem verspäteten Rückversand nach Ziffer 6.6 wird der Betrag bis zur Kappungsgrenze sowie ein Strafzuschlag von 25% der Gebühr sofort fällig.
6.7 Im Übrigen gelten die Regelungen dieser AGB, insbesondere gelten die Haftungsausschlüsse bzw. Reduzierungen der Gesellschaft gemäß Ziffer 8 und Ziffer 9 entsprechend für PPU.
7. Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils derzeitig bestehenden und künftigen Forderungen der Gesellschaft gegen den Kunden aus der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung.
7.2 Die Gesellschaft behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden das Eigentum an der Ware (Liefergegenstand) vor. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
7.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Gesellschaft.
7.4 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändung) auf die der Gesellschaft gehörende Vorbehaltsware erfolgen, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Der Kunde hat Dritte im Falle des Zugriffs unverzüglich auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen.
7.5 Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang sofern von der Gesellschaft im Einzelfall vorab in Textform genehmigt weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
7.5.1 Es wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Gesellschaft als Herstellerin erfolgt und diese unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Gesellschaft eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Gesellschaft. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Gesellschaft, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
7.5.2 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von der Gesellschaft an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Gesellschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Gesellschaft nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 7.4 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
7.5.3 Die Gesellschaft ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Gesellschaft abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Gesellschaft darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7.6 Die Gesellschaft wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Gesellschaft.
7.7 Tritt die Gesellschaft bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
8. Sachmängelgewährleistung
8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Gebrauchsanweisung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB) und ein solcher Vertrag von der Gesellschaft nicht geschlossen werden soll. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde oder sonst zu Lasten der Weiterverwertung verwendet wurde.
8.2 Soweit die Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen der Gesellschaft, eines Kooperationspartners der Gesellschaft oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) führen in keinem Fall zu einer Haftung der Gesellschaft.
8.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige gegenüber der Gesellschaft zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder unverzügliche Mängelanzeige (im Sinne des § 377 Abs. 2 HGB), gilt die Ware als vertragsgemäß und der Kunde kann keinerlei Rechte mehr aus der nicht ordnungsgemäßen Beschaffenheit herleiten.
8.4 Die Verwendung mangelhafter Waren ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Lieferung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung der mangelhaften Ware unverzüglich einzustellen. Ist die gelieferte oder vermietete Sache mangelhaft, kann die Gesellschaft zunächst zwischen Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Das Recht zur gesetzlichen Nacherfüllungsverweigerung bleibt unberührt. Die Gesellschaft ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.5 Der Kunde hat der Gesellschaft die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere muss die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken (auch bei vermeintlich vollständiger Zerstörung) zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache unabhängig vom Zustand zurückzugeben.
8.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, im Fall des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen die entstandenen Kosten (z.B. Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen.
8.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.8 Ist eine mehrfache Anwendung eines Produkts nach dem konkreten Einzelvertrag sowie den Anweisungen der Gesellschaft zulässig, bestehen die vorstehenden Gewährleistungsrechte nur bis zum Zeitpunkt der ersten Anwendung. Eine zeitlich nachgelagerte Gewährleistung besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft oder ein von ihr beauftragter Dritter das Produkt selbst gereinigt und auf etwaige Sachmängel hin untersucht hat.
9. Sonstige Haftung
9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Gesellschaft bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Die Gesellschaft haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
9.2.1 für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren sowie
9.2.2 für Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) der Gesellschaft beruhen; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.3 Die sich aus vorstehender Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Fremdverschulden (etwa falscher Anwendung des Produktes) erfolgt sind. Die Gesellschaft haftet in keinem Fall dafür, dass der jeweilige Nutzer der Medizintechnik (bzw. des Produktes) eine korrekte, ordnungs- und fachgemäße Anwendung beim Patienten vollzieht. Hierunter ist insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, die (nicht korrekte) Anwendung des Produktes auf eine nicht seitens der Gesellschaft ausdrücklich ausgewiesenen Produktklasse zu verstehen (z.B. Verwendung eines Produkts, welches nach Anweisung der Gesellschaft nicht in den Kontakt mit Wunden oder inneren Körperflächen kommen darf/kann, gleichwohl im Rahmen der Beanstandung/Anwendung dies geschieht und sich sodann beispielsweise ein Wundinfekt mit Folgezuständen bildet). Der Kunde stellt die Gesellschaft von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter frei, sofern diese nicht auf einer vertragswidrigen Leistung seitens der Gesellschaft aus diesem Vertragsverhältnis beruhen und eine direkte Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Dritten dem Grunde nach möglich ist.
9.5 Die Gesellschaft haftet nicht für Bestellungen von Kunden, die unter dem Einsatz von unrechtmäßig erlangten Zahlungs- oder sonstigen Auftragsdaten (z.B. „Phishing“ von Kreditkartendaten, Identitätstäuschung, etc.) getätigt wurden.
10. Verjährung
10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, soweit kein gesetzlicher Sonderfall vorliegt, ein Jahr ab Ablieferung (bzw. soweit zulässig ab Gefahrübergang).
10.2 Vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Vertraulichkeit
Die Gesellschaft und der Kunde sind verpflichtet, auch über das Ende dieses Vertrages hinaus, über Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse.
11.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen,
11.2.1 die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
11.2.2 die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; oder
11.2.3 die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
11.3 Der Kunde und die Gesellschaft beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Personenbezogene Daten werden nur insoweit erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich und nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Eine weitergehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder Sie eingewilligt haben.
11.4 Nähere Informationen gewährt die Datenschutzerklärung der Gesellschaft.
12. Weiterentwicklung
12.1 Die Gesellschaft ist ein innovatives Unternehmen, welches seine Produkte im Bereich der Medizintechnik fortentwickeln und stetig verbessern möchte. Die Gesellschaft beabsichtigt daher, die praktischen Erfahrungen ihrer Kunden mit dem Produkt zu sammeln und auszuwerten, um das Produkt ständig zu überprüfen, zu verbessern und um damit eine noch bessere Leistung für den Kunden und eine noch bessere Versorgung des Patienten zu erreichen.
12.2 Die Gesellschaft strebt insoweit zur Fortentwicklung ihrer Produkte ein Register bzw. eine Auswertung über die vollzogenen Anwendungen ihrer Produkte an. Um dies zu erreichen, ist die Weiterleitung der Patienteninformationen seitens der Kunden an die Gesellschaft notwendig. Die Kunden werden daher in regelmäßigen Abständen die Informationen an die Gesellschaft weiterleiten, sofern der Kunde die Informationen rechtmäßig unter Beachtung der DSGVO und des BDSG erhoben hat und die Informationen tatsächlich anonymisiert und nicht individualisierbar der Gesellschaft weitergeleitet werden.
12.3 Es wird darauf hingewiesen, dass in keinem Fall die Informationen zur Individualisierbarkeit der Patienten führen sollen oder können, vielmehr lediglich Informationen wie das Alter, das Geschlecht und der Verlauf der Anwendung des Produktes ausreichend sind.
13. Sonstiges
13.1 Durch diese AGB oder einer Vereinbarung im Rahmen der sonstigen Vertragsbeziehung wird weder ein Gesellschaftsverhältnis oder Vertreterverhältnis noch irgendein sonstiges gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet.
13.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der hieraus entstehenden Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
13.3 Auf den Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) sowie unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anzuwenden.
13.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungen der Gesellschaft ist – sofern zulässig – Köln.
13.5 Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der so zu ersetzenden Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung im Fall einer Regelungslücke.
Köln, Februar 2020
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